VEREINSSATZUNG

Vereinssatzung 100% Tiergarten e.V.

Satzung des Vereins „100 % Tiergarten e.V“.

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „100 % Tiergarten“ nach Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg den Zusatz „e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist Berlin.
(3) Der Gerichtsstand ist Berlin.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist nach demokratischen Prinzipien organisiert. Er ist unabhängig von parteipolitischen und konfessionellen Interessen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Zwecke des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
(3) Insbesondere setzt sich der Verein ein für
(a) den dauerhaften Erhalt des Tiergartens in Berlin als innerstädtische Parklandschaft im öffentlichen Eigentum,
(b) den dauerhaften Erhalt des wertvollen Gartendenkmals „Tiergarten“, geprägt durch große, zusammenhängende Parkflächen,
(c) den dauerhaften Schutz, die Erhaltung, Verbesserung und Pflege der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes im Tiergarten mit seiner stadtklimatisch wirksamen Ausgleichfunktion,
(d) den dauerhaften Erhalt des Tiergartens in seiner gesamten Größe und Ausprägung seiner besonderen kulturhistorischen Bedeutung,
(e) die dauerhafte Ermöglichung solcher Erholungs- und Freizeitnutzungen, die den oben aufgeführten Zielen nicht widersprechen, in Anerkennung des Erholungsbedürfnisses der Bewohnerinnen und Bewohner im hochverdichteten Berliner Stadtgebiet.
(4) Der Verein verwirklicht seine Aufgaben insbesondere durch
(a) das öffentliche Eintreten für den Erhalt des Tiergartens, wie die aktive Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen mit Bezug zum Tiergarten, die Organisation eigener Veranstaltungen (z.B. Podiumsdiskussionen, Workshops) und die Stellungnahme zu Presse- und Medienberichten,
(b) die Veröffentlichung von Information mit dem Ziel der Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Belange des Tiergartens im Sinne des Vereinszweckes,
(c) das Einwirken auf öffentliche Entscheidungsträger sowie gesellschaftlich relevante Gruppen und Organisationen im Sinne des Vereinszweckes,
(d) die kritische Begleitung und Mitwirkung an relevanten Planungs- und Entscheidungsprozessen mit Bezug zum Tiergarten im Sinne des Vereinszweckes,
(e) die Nutzung der vom Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene gegebenen Instrumente im Sinne des Vereinszweckes, insbesondere der durch die Berliner Verfassung ermöglichten Einbringung von Gesetzesvorlagen durch Volksbegehren.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Der Verein strebt die Gemeinnützigkeit an.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein steht jeder Person zur Mitgliedschaft offen. Auch juristische Personen können Mitglied werden, sofern sich aus ihrem eigenen Zweck kein Widerspruch zu den Zielen des Vereins ergibt.
(2) Beitritts- und Austrittserklärungen bedürfen der Schriftform.
(3) Über den Beitritt zum Verein entscheidet der Vorstand.
(4) Der Verein besteht aus aktiven, passiven und fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(5) Mitglieder können jederzeit aus dem Verein ausscheiden.
(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
(7) Die Feststellung des Verstoßes wird von den Mitgliedern an die Schiedskommission weitergeleitet.

§ 4 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand und
(c) die Schiedskommission
(2) Die jeweiligen Organe können sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich ein Mal statt und ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Die Einberufung erfolgt mittels konventioneller oder elektronischer Post an die Mitglieder. Für die Rechtzeitigkeit gilt der Zeitpunkt des Zugangs im Sinne des Gesetzes.
(3) Zeit und Ort der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.
(4) Soweit Anträge auf Satzungsänderung gestellt werden, sind diese den Mitgliedern ebenfalls mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zuzustellen.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn dies mindestens 10% aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes verlangen.
(6) Die Einberufung hat wie bei der jährlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist, abgesehen von der in der Satzung genannten Ausnahme (§ 5(8)), beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.
(8) Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend, d.h. innerhalb von maximal sieben Kalendertagen, zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.
(9) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
(a) die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
(b) die Wahl der Kassenprüfer / innen
(c) die Wahl der Schiedskommission
(d) die Entgegennahme der Jahres-, Kassen- und Kassenprüfer-Berichte.
(e) die Entlastung des Vorstands,
(f) die Behandlung von Anträgen,
(g) die Festsetzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen;
(h) das Beschließen bzw. das Ändern der Satzung – hierzu ist eine Mehrheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich,
(i) den Ausschluss von Mitgliedern, die in grober Weise den Zielen des Vereins schaden,
(j) die Auflösung des Vereins.
(10) Ein Vorstandsmitglied bestimmt den / die Protokollanten / in. Das Protokoll ist von dem versammlungsleitenden Vorstandsmitglied sowie von dem / der Protokollanten / in zu unterschreiben.
(11) Bei Beschlussfassungen hat jedes Vereinsmitglied eine Stimme.
(12) Eine Stimmenübertragung ist nicht möglich.

§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
(a) dem / der Vorsitzenden,
(b) dem / der stellvertretenden Vorsitzenden,
(c) dem / der Kassenwart/in,
(d) zwei Beisitzende
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus fünf Vorstandsmitgliedern, von denen jeweils drei zusammen vertretungsberechtigt sind.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger / innen gewählt sind. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei von fünf Vorstandsmitgliedern anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Alle Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.
(5) Der Vorstand nimmt die satzungsgemäßen Aufgaben wahr, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung.

§ 7 Schiedskommission
(1) Die Schiedskommission besteht aus mindestens drei von der Mitgliederversammlung gewählten Vereinsmitgliedern. Die Schiedskommission arbeitet unabhängig vom Vorstand.
(2) Die Schiedskommission behandelt alle Konflikte, die durch grobe Verstöße gegen den Zweck des Vereins zum Ausschluss von Mitgliedern desselben führen und unterbreitet der Mitgliederversammlung entsprechende Beschlussempfehlungen.

§ 8 Finanzwesen
(1) Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, können die Beiträge teilweise oder ganz erlassen werden.
(2) Die Kassenprüfer / innen geben den Kassenbericht mündlich und schriftlich gegenüber der Mitgliederversammlung und dem Vorstand ab.
(3) Die Kassenprüfer / innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 9 Haftungsausschluss
Die Vorstandsmitglieder*innen haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder*innen aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

§ 10 Allgemeine Bestimmungen
(1) Auslagen der Amtsführung können in nachgewiesener Höhe erstattet werden.
(2) Soweit nicht an anderer Stelle der Satzung geregelt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Anträge gelten bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Diese Ablehnung wird nicht durch einen nachfolgenden entgegengesetzten Antrag aufgehoben, zu dem sich ebenfalls Stimmengleichheit ergibt.
(3) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, dem Verlangen nach geheimer Wahl ist stattzugeben, wenn dies von mindestens 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten gefordert wird.
(4) Wahlen von Personen sind bereits auf Antrag eines Mitglieds geheim abzuhalten.

§ 11 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu müssen mindestens 3⁄4 der Vereinsmitglieder anwesend sein und mindestens 3⁄4 der Anwesenden muss für die Auflösung des Vereins votieren.
(2) Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke an den gemeinnützigen Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND), Landesverband Berlin in Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, oder sollte die Satzung lückenhaft sein, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, das die Vereinsmitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung trifft nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung vom 7.5.2025 sofort in Kraft

100% Tiergarten e.V.
Stuttgarter Str. 48
12059 Berlin